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Satzung für den Förderverein „Ein Geschenk für Gifhorn“

(geändert am 19.05.2011)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 1 Nr.1 Der Verein führt den Namen „Ein Geschenk für Gifhorn“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V.

 

§ 1 Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Vordorf.

 

§ 1 Nr.3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Verein soll Mitglied im BFD (Bundesverband der Fördervereine i. d. Bundesrepublik Deutschland e. V.) werden.

 

§ 1 Nr.4 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.11. und endet am 31.10..

 

§ 1 Nr.5 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des AbschnittsSteuerbegünstigte Zweckeder Abgabenordnung 51ff.AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des im §2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von Kindern aus ärmlichen Verhältnissen aus dem Landkreis Gifhorn. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Aufrufe, Sammlung, Kontrolle und Weitergabe von verpackten Sachspenden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

§ 3 Nr.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Nr.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Nr.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Nr.4 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 5 Nr.1 Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. mit dem Tod des Mitglieds,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein,
  4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

§ 5 Nr.2 Ein Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären.

 

§ 5 Nr.3 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung über die Ausschließung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss wird zum Ende des Monats wirksam, in dem er beschlossen wird.

 

§ 5 Nr.4 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Beiträge

 

Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

 

Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden und dem Kassierer besteht. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds in zulässig.

 

§ 10 Haftung des Vorstandes

 

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen Namens des Vereins geschlossenen Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er,so oft es die Geschäftslage erfordert, zusammentrifft, und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Nr.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

§ 12 Nr.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. Wahl der Kassenprüfer,
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Geschäftsjahresbeginn, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

§ 14 Nr.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

§ 14 Nr.2 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 14 Nr.3 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

§ 14 Nr.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 14 Nr.5 Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Satzungszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

 

§ 14 Nr.6 Für die Wahlen gilt Folgendes. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

§ 14 Nr.7 Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Kassenprüfer. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§ 17 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 Nr. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 17 Nr.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Gifhorn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Vordorf, 19.05.2011

 

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